Samstag, 09. Dezember 2023

Satzung

der Norddeutschen Arbeitsgemeinschaft für Koloproktologie e.V.

(Stand 22.06.2006)


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „ Norddeutsche Arbeitsgemeinschaft für Koloproktologie ".
(2) Der Verein soll in das Register beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V."
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr beginnt das Rumpfgeschäftsjahr am Tag der Gründung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck der Qualitätssicherung der Koloproktologie durch Fort- und Weiterbildung (z. B. Seminare, Lehrveranstaltungen und spezielle Weiterbildungen) der Fachärzte und des ärztlichen Personals. Insbesondere werden zur Erreichung dieses Vereinszwecks Fort- und Weiterbildungsseminare, Lehrveranstaltungen und spezielle Weiterbildungen durchgeführt. Des Weiteren werden Fachbereiche zur Veröffentlichung in der einschlägigen Fachliteratur, hier vor allem in den fachspezifischen Periodika erstellt, um auf diese Weise die aktuellen medizinischen Erkenntnisse und Entwicklungen dem Fachpublikum zugänglich zu machen.



§ 3 Zweckerfüllung

(1) Die zur Erfüllung des Satzungszwecks notwendigen Mittel werden beschafft durch:
     a) Spenden (Geld- und Sachspenden)
     b) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
     c) Veranstaltungen, Kongresse und Seminare
     d) Förderung und finanzielle Unterstützung der unter c) erwähnten Veranstaltungen.
(2) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.
(3) Die Mittel, die dem Verein zufließen, sind ausschließlich für den in § 2 genannten Satzungszweck zu verwenden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Werken aus gemeinnütziger Grundlage i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendung aus dem Vermögen des Vereins.
(5) Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 5 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle koloproktologisch arbeitenden Ärzte werden sowie juristische Personen, die die Zwecke des Vereins fördern.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Auch Rechtsnachfolger juristischer Personen können die Mitgliedschaft nur durch Antrag erwerben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
(2) Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller (Bewerber) nach Aufnahme durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben. Ablehnungsgründe sind dem Antragsteller (Bewerber) nicht bekannt zu geben.
(3) Anträge und Erklärungen bezüglich der Mitgliedschaft gelten mit ihrem Eingang beim Verein als zugegangen.
(4) Erklärungen des Vorstandes gegenüber einem Mitglied werden an dessen letzte, schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein alle wichtigen Änderungen wie z. B. Anschrift etc. unverzüglich mitzuteilen.


§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Mitgliederversammlung bestimmt, welche Beiträge in welcher Höhe zu entrichten sind.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
     a) durch Austritt: Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Frist ist gewahrt, wenn gleichzeitig nachgewiesen wird, dass eine Kündigung rechtzeitig zur Post gegeben wurde. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen gestatten.
     b) durch Ausscheiden: bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
     c) durch Ausschluss aus folgenden Gründen: wegen unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins, wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung. Der Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grunde seitens des Vorstandes erklärt werden, insbesondere wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. Er ist wirksam, wenn alle Vorstands-mitglieder zustimmen. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist schriftlich vom Ausschluss zu unterrichten.
     d) durch Löschung aus der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses aller Vorstandsmitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Vorstand kann dieses beschließen, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei einer auf diese Rechtsfolge hinweisende schriftliche Mahnung nachgekommen ist. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied dem Verein zustehende Forderungen trotz erfolgter Mahnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht begleicht.
Über die Löschung eines Vorstandsmitgliedes aus der Mitgliederliste entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das Mitglied ist schriftlich davon zu unterrichten, dass sein Name in der Mitgliederliste gelöscht worden ist.
(2) Gegen den Ausschluss oder Löschung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung (Einspruch) innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung beim Mitglied, zulässig. Von diesem Zeitpunkt an ruhen alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(3) Mitglieder haben alle bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft noch nicht erfüllten Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.


§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, Fristbeginn ist der 3. Tag nach Aufgabe zur Post.
(3) Der Einberufung (Einladung) sind beizufügen:
     a) die vorläufige Tagesordnung,
     b) der vom Vorstand erstellte Lagebericht des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr,
     c) der vom Vorstand erstellte Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
     d) Texte von beabsichtigten Satzungsänderungen.
(4) Jedes Mitglied hat das recht, Anträge zur Tagesordnung zu erstellen. Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
     a) Entgegennahme des durch den Vorstand erstellten Lageberichtes,
     b) Diskussion der Berichte und Aussprache,
     c) Entlastung des Vorstandes bzw. der einzelnen Vorstandsmitglieder,
     d) Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
     e) die Bestellung (Wahl), die Amtsenthebung (Abwahl) und den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes oder deren Löschung aus der Mitgliederliste,
     f) die Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein bzw. die Löschung aus der Mitgliederliste,
     g) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 7,
     h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
(2) Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der Zuständigkeit gem. § 11 Abs. 1 sowie über die den Mitgliedern bei ihrer Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
Diese gilt für Satzungsänderungen jedoch nur, wenn und soweit sich aus der Einberufung der bisherige und der vorgeschlagene Text ergeben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aus besonderem Anlass Gästen oder Medienvertretern Zutritt zu den Mitgliederversammlungen gewähren, wenn der Vorstand hierzu vorher einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wenn die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von % aller abgegebenen Stimmen.


§ 12 Protokollierung der Mitgliederversammlung

(1) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.
(2) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zeichnen der Versammlungsleiter und der Schriftführer. Das Protokoll muss Ort, Datum, Tagungszeit (Beginn/Ende) und die jeweiligen Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.
(3) Jedes Mitglied hat das recht, seine eigenen Anträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen.


§13 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören drei Personen an, die Mitgliedes Vereins sein müssen. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheiden der stellvertretende Vorsitzende oder der Schriftführer vorzeitig aus oder übernehmen sie ein anderes Amt innerhalb des Vorstandes, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder einstimmig den kommissionarischen Nachfolger, was in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(4) Der Vorstand kann sich je nach Bedarf eine Gesellschaftsordnung geben.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben das Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Kosten sind in nachgewiesener Höhe zu erstatten, solange sie sich in angemessenem Rahmen bewegen; die steuerlich zulässigen Beträge sollten dabei eine Orientierungshilfe sein. Für die Erledigung von Sonderaufgaben fällige Honorare sind nur im üblichen Rahmen zulässig und vor Auftragserteilung vom Vorstand einstimmig zu genehmigen; das betreffende Vorstandsmitglied hat bei dieser Abstimmung keine Stimme.


§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Der Vorstand soll sich mehrfach im Jahr zu einer Vorstandssitzung treffen.
(2) In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
     a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
     b) die Leitung der Mitgliederversammlung,
     c) die Erstellung des Lageberichtes,
     d) die Erstellung des Haushaltsvoranschlages,
     e) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
     f) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
     g) die Führung der Mitgliederliste und die Verbindung und damit die Aufnahme, den Ausschluss und die Löschung von Mitgliedern.


§ 15 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Geschäftsführung liegt beim Vorstand. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außerordentlich.
(2) Nach außen wird der Verein durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schriftführer vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Im Innenverhältnis gilt:
Über Vermögenswerte, Geldbeträge und die Übernahme von Verbindlichkeiten bis zu einem Betrag von 2.000 Euro dürfen jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich verfügen. Übersteigt der Einzelbetrag 1.000 Euro oder deren Gesamtbetrag 2.500 Euro pro Quartal, dann ist die einstimmige Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.
(4) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.


§ 16 Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Erledigung der Geschäfte des Vereins.
(2) Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des gesamten Schriftverkehrs in Absprache mit dem Vorsitzenden, die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen.


§ 17 Verfahrensordnung für die Beschlüsse anlässlich von Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden, sie kann aber auch nach Abstimmung im Vorstand von jedem anderen Vorstandsmitglied erledigt werden.
Vorstandssitzungen sind in der Regel unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Fax oder E-Mail einzuberufen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Falls es zur Stimmengleichheit kommen sollte, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag in schriftlicher Form zustimmen.


§ 18 Technische Satzungsänderungen

(1) Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder der Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder wenn es sich um redaktionelle, dem Satzungsverständnis dienenden Änderungen handelt.
(2) Die Änderungen sind den Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.


§ 19 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 4 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren ernannt.
(3) Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist die Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach dem BGB über die Liquidation.


§ 20 Wirksamkeit der Satzung

Die vorstehende Satzung wird in einer Gründungsversammlung vom 22.02.2006 errichtet und beschlossen.